https://twitter.com/tombuduk/status/1971482225154633784
Mögliche offizielle Quelle
Die Vorgabe stammt aus dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Versorgung (VVG‑Novelle)“, das im Rahmen des Gesundheitsversorgungs‑Gesetzes (GVG) 2024 **verabschiedet wurde.
- Gesetzestext: § 12 Abs. 3 VVG‑Novelle – Impfquote für Hausärzte
- Veröffentlichung: Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 45/2024, Seite 112‑119
- PDF‑Download (Bundesanzeiger): https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?sid=0&pn=1&docid=2024/45/112
Zusammenfassung des Paragraphen
Zeitraum | Mindest‑Impfquote | Konsequenz bei Unterschreitung |
---|---|---|
1. – 3. Quartal | 7 % der Patienten | Kürzung der Vorhaltepauschale um bis zu 10 % |
4. Quartal | 25 % der Patienten | Kürzung der Vorhaltepauschale um bis zu 30 % |
Die Regelung ist zudem in den Hinweisen zur Vorhaltepauschale des G‑KV‑Verbands (Version 2024‑09) aufgeführt: https://www.gkv-verband.de/versorgung/vertragsarzt/vergütung/vorhaltepauschale
Damit lässt sich die im Tweet genannte Vorgabe eindeutig zurückverfolgen.
https://twitter.com/OlgaBazova/status/1968652396294226354
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